Satzung

der Schützengesellschaft Edelweiß Buch e.V.


§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Edelweiß Buch e. V. und hat seinen Sitz in 85614 Kirchseeon/Buch, Zornedinger Straße 3.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.


§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 - Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Bei der jährlichen Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit darüber abgestimmt werden, ob ein langjährig verdienter 1. Schützenmeister zum Ehrenschützenmeister ernannt wird. Er ist automatisch im Vereinsausschuss tätig.

§ 5 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)

durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

b)

durch Ausschluss: Er kann erfolgen, bei Verletzung der Satzung. Bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

Der Ausschluss kann auch erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.


Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.


§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.


§ 7 - Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 8 - Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 9 - Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:  

1.   Das Schützenmeisteramt

2.   der Vereinsausschuss

3.   die Mitgliederversammlung  

Zu 1:
Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1 Schatzmeister,

1 Schriftführer und 1 Sportwart. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

Aufgaben des Schatzmeisters und des Schriftführers:

Der Schatzmeister besorgt die Kassengeschäfte, führt die Kassenbücher, erhebt die Beiträge etc.; leistet Zahlungen nach Anweisung der Schützenmeister, er ist für die ihm anvertrauten Gelder verantwortlich und haftbar, er hat dem Ausschuss und den beiden jeweils in den ordentlichen Generalversammlungen zu wählenden Revisoren jederzeit Einblick in die Kasse und Kassenbücher zu gewähren. In der ordentlichen Generalversammlung hat der Schatzmeister unaufgefordert die Kasse, die Kassenbücher und die Belege vorzulegen. Die Prüfung erfolgt im Schützenheim.

Die Gesellschaft schließt eine Einbruch- und Diebstahlsversicherung ab.

Der Schriftführer besorgt die Korrespondenzen, führt die Protokolle, hat die Mitgliederlisten zu führen und beurkundet alle Beschlüsse der Gesellschaft.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mir einfacher Mehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Die Wahl ist in geheimer Wahl zu vollziehen. Bei nur einem Wahlvorschlag ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen und bei der Generalversammlung bekannt zu geben.

Zu 2:
Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und zwei Beisitzern. Es kann jedoch bei der jährlichen Mitgliederversammlung durch ¾ Merhheit der anwesenden Mitglieder darüber abgestimmt werden, ob weitere Beisitzer ernannt werden sollen.

Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgeschriebenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Sämtliche Organe des Vereins über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Der 1. und 2. Schützenmeister sowie der Schatzmeister dürfen in keinem Familienverhältnis 1. Grades stehen.

Zu 3:
Alljährlich hat in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres die ordentliche Generalversammlung stattzufinden, zu der alle Mitglieder zirkular oder mündlich einzuladen sind. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

1.

Entgegennahme der Berichte

a)
b)
c)
d)

des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
des Schatzmeisters über die Jahresrechnung
der Rechnungsprüfer
des Sportwartes

2.

Entlastung des Schützenmeisteramtes.  

3.

3. Nach Ablauf der Wahlperiode, Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses; Wahl der Rechnungsprüfer.

4.

Bekanntgabe des Haushaltsvoranschlages.  

5.

Verschiedenes.  

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschliessungsbeschluß.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnungen aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber in der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeister das Verlangen stellt.


§ 10 - Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu eingerufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, an die Nachbarschaftshilfe e.V. Kirchseeon, Schulgasse 2, übergeben. Die Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen sein.



Eingetragen im Vereins-Register unter dem Aktenzeichen: VR 30047 am 06.03.2007
beim Amtsgericht München, Registergericht